Mit Hilfe der sogenannten Pflegegrade wird die individuelle Pflegedürftigkeit bestimmt und auf deren Basis die Leistungen der Pflegekasse berechnet.
Ausschlaggebend ist dabei, wie selbstständig Sie oder Ihr Angehöriger noch ist. Um den Pflegegrad festzulegen, erhalten Sie Besuch vom Medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse. Die Einteilung erfolgt mithilfe einer Skala von null bis 100 Punkte. Die Pflegegrade ersetzen die Pflegestufen.
Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit ist der Pflegegrad 1 und kommt für Menschen in Frage, die die Bedingungen für die alte Pflegestufe 0 nicht erfüllt haben.
Der Pflegegrad 2 entspricht der Pflegestufe 0 und der Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz. Wie bei allen folgenden Pflegegraden wird zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne Alltagskompetenz unterschieden.
Beim Pflegegrad 3 liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Der Grad entspricht den Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz).
Liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor, wird der Betroffene dem Pflegegrad 4 zugeordnet.
Beim Pflegegrad 5 liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vor. Dies ist der höchste Grad und ihm werden Menschen zugeordnet, die zuvor der Pflegestufe 5 zugeordnet wurden oder unter die Definition „Härtefall“ gefallen sind. Mit diesem Begriff werden Menschen bezeichnet, die einen außergewöhnlichen hohen Pflegeaufwand haben. Dazu gehören zum Beispiel Menschen mit einer sehr schweren Demenz, starken körperlichen Einschränkungen und Endstadien von schweren Krankheiten wie Krebs.
Uns ist es wichtig, Ihnen die Kosten für die Pflege in unseren Einrichtungen transparent und gut verständlich darzustellen. Nur so können Sie Ihre Zukunft oder die Ihrer Angehörigen zuverlässig planen.
Wir möchten Sie ermutigen, uns anzusprechen. Unsere Pflegefachkräfte unterstützen Sie bei der Berechnung von unterschiedlichen Pflegeszenarien und helfen Ihnen gerne bei der Beantragung von Zuschüssen oder der Kostenübernahme bei der Pflegekasse. Das Beispiel soll Ihnen als Hilfe und Orientierung dienen. Die Kosten für einen Heimplatz werden Pflegesatz genannt. Der Pflegesatz ist der Preis pro Tag. Er setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen:
1) Die Pflegerische Versorgung enthält die Grundund Behandlungspflege sowie Betreuung und hauswirtschaftliche Tätigkeiten. 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche ist damit die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner im Pflegeheim sichergestellt. Dazu zählen unter anderem die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und persönlicher Lebensführung, aber auch soziale Betreuung und medizinische
Behandlungspflege sowie anteilige Betriebs- und Verwaltungskosten.
2) Die Ausbildungsumlage ist seit der Einführung der generalistischen Pflegeausbildung faällig. Alle ausbildenden und auch nicht ausbildenden Einrichtungen zahlen monatliche Beträge in diesen Fond des Landes Baden-Württemberg ein und erhalten für ihre Auszubildenden eine entsprechende Zahlung zurück. Während die Ausbildungskosten im Krankenhaus von der Krankenversicherung übernommen werden, müssen Pflegebedürftige den Beitrag aus eigener Tasche zahlen.
3) Die Ausgaben für Unterkunft umfassen die Kosten von Möblierung, über Reinigung, Wäsche, bis hin zu Betriebsverwaltung, Energieaufwand, Wasserver- und -entsorgung sowie Abfall, Steuern, Abgaben und Versicherungsbeiträge.
4) Die Verpflegung beinhaltet fünf Mahlzeiten am Tag, inklusive Menüauswahl am Mittag sowie Snacks und Getränke und ist an sieben Tagen in der Woche sichergestellt. Die Speisen sind ausgewogen
und frisch zubereitet. Es entstehen dabei Kosten für den Einkauf von Lebensmitteln sowie Personalkosten für die Zubereitung und den Service.
5) Die Ausgaben für den investiven Anteil sind die Kosten zur Refinanzierung der Baukosten, die durch Zinsen, Abschreibungen, Instandhaltung oder Miete für das Gebäude entstehen. Der sogenannte Investitionskostensatz wird im Land Baden-Württemberg beim Bau einer Einrichtung einmalig festgelegt. Nur bei wesentlichen Änderungen, wie etwa einer Platzzahlanpassung odereiner Generalsanierung, erfolgt eine Neuberechnung. Bei Mietobjekten erfolgt auch bei Mietanpassungeneine Änderung des Investitionskostensatzes.
Einen Teil der Kosten für das Pflegeheim übernimmt die Pflegekasse. Den anderen Teil bezahlen Sie oder Ihre Angehörigen. Das ist der sogenannte Eigenanteil. Der Eigenanteil ist unabhängig vom Pflegegrad, ist aber von Pflegeheim zu Pflegeheim unterschiedlich.
Unser Gute-Pflege-Center berät Sie gerne, online oder am Telefon.
Online-Beratung (jederzeit):
www.onlineberatung.ev-heimstiftung.de
Telefon-Beratung (Mo - Fr 08:00 - 17:00 Uhr):
0711 95 96 97 97